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§ 31 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung

§ 31.

(1) Versicherte, die gemäß § 9 eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten.

(2) Der Beitrag nach Abs. 1 ist durch die Satzung festzusetzen(Anm. 1). Er darf höchstens 100 % des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) betragen. Erforderlichenfalls kann zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung durch die Satzung ein Mindestbeitrag festgesetzt werden. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 230,95 €

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40190635

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