Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001
§ 292.
- 1. mit 1. Jänner 2002 die §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3, 4 Abs. 1 Z 6, 6 Abs. 1 Z 6 und 7, 7 Abs. 1 Z 5, 79 Abs. 1 Z 3, 102 Abs. 5, 116a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 119a Abs. 1 bis 3, 120 Abs. 7, 131 Abs. 1 Z 2 lit. b, 131a Abs. 1 Z 2, 131b Abs. 1 Z 1 lit. b sowie 149 Abs. 4 lit. n und o in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001;
- 2. mit 1. Jänner 2005 § 102d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001.
(2) Die §§ 102b und 102c treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) Weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 102b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. § 102b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Versicherte, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2001 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 102b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Dem zweiten Elternteil gebührt dieser Differenzbetrag für den Zeitraum, für den er nach Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes Teilzeitbeihilfe nach § 102b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Teilzeitbeihilfe durch den zweiten Elternteil hat mindestens drei Monate und kann längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes (zu) erfolgen. § 102b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Abweichend von Abs. 3 und 4 gebührt die Teilzeitbeihilfe auf Antrag ab 1. Jänner 2002 in der Höhe des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes, wenn ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag nach § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 nicht übersteigt.
(6) Vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein Beitrag in der Höhe von 100% der Leistungen für die Differenzbeträge nach Abs. 3 bis 5 geleistet.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40034706
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