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§ 242 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Rehabilitation

§ 242.

Solange der Versicherungsträger über eigene Einrichtungen nicht verfügt, kann er in Anwendung der Bestimmungen des § 158 Abs. 2 Maßnahmen der Rehabilitation unter Berücksichtigung der Auslastung von Vertragseinrichtungen gewähren.

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