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§ 189b GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Aufgaben

§ 189b.

Das Servicezentrum hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Erteilung von Auskünften über
  1. a) bestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen;
  2. b) die beitragsrechtlichen Auswirkungen von Versicherungsverhältnissen;
  3. c) das Versichertenservice der zuständigen Sozialversicherungsträger und das Service des KünstlerSozialversicherungsfonds;
  4. d) das Meldeverfahren aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis;
  5. e) die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Sozialversicherung;
  6. f) allgemeine Angelegenheiten des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsträger und dem KünstlerSozialversicherungsfonds;
  7. g) Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung;
  1. 2. Unterstützung bezüglich der Melde- und Auskunftspflichten nach den §§ 18 bis 22;
  2. 3. Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf alle Arten von Leistungen der Sozialversicherung, auf freiwillige Versicherung, auf Rückerstattung von Beiträgen, auf Differenzbeitragsvorschreibung, auf Feststellung der Versicherungszeiten und auf Feststellung der Versicherungspflicht;
  3. 4. Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen nach dem KSVFG.

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