Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung
§ 187.
Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach § 164 gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 185, für die nicht schon ein Ersatzanspruch gegenüber einem Träger der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung nach den Bestimmungen der §§ 325 und 326 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach § 164 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40264406
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