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§ 176 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

§ 176.

Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. § 173 letzter Satz gilt entsprechend.

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