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§ 135 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Hinterbliebenenpensionen

§ 135.

Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Witwerpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (§ 120) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den §§ 136 und 138 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40120896

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