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§ 106 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Krankengeld

§ 106.

(1) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, gebührt vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an ein tägliches Krankengeld.

(2) Die anspruchsberechtigten Versicherten haben dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche ab Feststellung der Arbeitsunfähigkeit den Beginn der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu melden. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche dem Versicherungsträger vorzulegen. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.

(3) Krankengeld ist bis zur Höchstdauer von 26 Wochen für ein und dieselbe Krankheit, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die Krankengeld zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist, zu gewähren. Auf die Höchstdauer sind die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit anzurechnen. Werden anspruchsberechtigte Versicherte nach Beendigung des Krankengeldbezuges vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von 26 Wochen, infolge der Krankheit, für die bereits Krankengeld gewährt wurde, arbeitsunfähig, so gilt dies als Fortsetzung und sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.

(4) Anspruchsberechtigte Versicherte, die bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt für ein und dieselbe Krankheit Krankengeld bezogen haben, erlangen erst wieder nach Ablauf von 26 Wochen (gerechnet vom Tag der Aussteuerung nach Abs. 3 an) für dieselbe Krankheit, für die der weggefallene Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, einen neuen Anspruch in dem im Abs. 3 angeführten Ausmaß.

(5) Die Satzung kann die im Abs. 3 erster Satz vorgesehene Höchstdauer auf 52 Wochen verlängern.

(6) Das tägliche Krankengeld wird durch die Satzung festgesetzt und darf 80 % der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a), geteilt durch 30, nicht überschreiten(Anm. 1). Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der sich daraus ergebende Leistungsaufwand das zu erwartende Beitragsaufkommen aus der Zusatzversicherung nicht überschreitet.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 29,93 €

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40190636

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