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Artikel 65 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 65

(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern, Stempeln, Gerichts- und Eintragungsgebühren für Unterlagen und Schriftstücke, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorzulegen sind, gelten auch für entsprechende Unterlagen und Schriftstücke, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates oder nach diesem Abkommen vorzulegen sind.

(2) Amtliche Urkunden, Unterlagen und Schriftstücke, die bei Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083917

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