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Artikel 4 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen gilt für

  1. a) Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder als Flüchtlinge oder Staatenlose im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, sowie ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen,
  2. b) Hinterbliebene von Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder als Flüchtlinge oder Staatenlose im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen,
  3. c) öffentliche Bedienstete und ihnen nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellte, unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4, soweit für sie die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, auf die sich dieses Abkommen bezieht, gelten.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe c gilt dieses Abkommen nicht für Personengruppen, für die das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen die Befreiung von der Anwendung der im Empfangsstaat oder im Wohnortstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit vorsieht, mit Ausnahme der Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen und der privaten Hausangestellten im Dienste von Angehörigen dieser Missionen oder Vertretungen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083856

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