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Artikel 24 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 24

(1) Hat ein nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigter unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, so erhalten er und seine Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnortes zu dessen Lasten, als wäre er ausschließlich nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zum Bezug einer Pension oder Rente berechtigt.

(2) Hat ein nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigter keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, so erhalten er und seine Familienangehörigen dennoch diese Sachleistungen, wenn er unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines der erstgenannten Vertragsstaaten hat oder bei Wohnort im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten hätte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des nach Absatz 3 bestimmten Trägers gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird der Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt:

  1. a) Hat der Berechtigte nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates Anspruch auf diese Leistungen, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers dieses Vertragsstaates;
  2. b) hat der Berechtigte nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten Anspruch auf diese Leistungen, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Berechtigte die längste Versicherungs- oder Wohnzeit zurückgelegt hat; wären danach die Kosten der Leistungen von mehreren Trägern zu übernehmen, so gehen die Kosten zu Lasten des Trägers des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften für den Berechtigten zuletzt galten.

(4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigten im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt, so erhalten sie Sachleistungen, als wohnte der Berechtigte in demselben Gebiet wie sie, wenn er Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnortes der Familienangehörigen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnortes des Berechtigten gewährt, als hätten die Familienangehörigen nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen.

(5) Die in Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen erhalten bei Verlegung des Wohnortes in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auch dann, wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor der Verlegung des Wohnortes Leistungen erhalten haben.

(6) Hat ein nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigter Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines dieser Vertragsstaaten, so erhalten er und seine Familienangehörigen diese Sachleistungen

  1. a) während des Aufenthaltes im Gebiet eines anderen Vertragsstaates als desjenigen ihres Wohnortes, wenn ihr Zustand unverzüglich Leistungen erfordert, oder
  2. b) wenn sie vom Träger des Wohnortes die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten.

(7) In den Fällen des Absatzes 6 werden die Sachleistungen vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnortes gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen.

(8) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung der Sachleistungen von der Einbehaltung von Beiträgen zu Lasten des Berechtigten ab, so ist der zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichtete Träger zur Einbehaltung von Beiträgen berechtigt, wenn die Gewährung der Sachleistungen nach diesem Artikel zu Lasten eines Trägers dieses Vertragsstaates geht.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083876

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