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Artikel 22 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 22

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige davon ab, daß diese selbst versichert sind, so gelten die Artikel 20 und 21 nur für Familienangehörige einer diesen Rechtsvorschriften unterliegenden Person, wenn sie selbst bei demselben Träger dieses Vertragsstaates wie diese Person oder bei einem anderen Träger dieses Vertragsstaates versichert sind, der entsprechende Leistungen gewährt.

(2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Geldleistungen nach einem Durchschnittsverdienst berechnet, so bestimmt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates diesen Durchschnittsverdienst ausschließlich auf Grund der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten ermittelt worden sind.

(3) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Geldleistungen nach einem Pauschalverdienst berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates ausschließlich den Pauschalverdienst oder den Durchschnitt der Pauschalverdienste für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten.

(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen, als wohnten sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083874

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