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Art. 3 § 55 AlVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Mitwirkung der Gemeinden

§ 55.

(1) Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.

(2) Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Schlagworte

Anspruch

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40262567

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte