vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 UrlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1976

Unabdingbarkeit

§ 17

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 16 zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)