Artikel 16
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als drei beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10008338
Dokumentnummer
NOR40083787
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)