Schlußbestimmungen
Artikel 14
(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. März 1971 * zur Unterzeichnung auf; nach diesem Tag liegt es für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftkommission für Europa und für Staaten, die nach Absatz 8 der Statuten in beratender Eigenschaft zu dieser Kommission zugelassen sind, zum Beitritt auf.
(2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation.
(3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(4) Dieses Übereinkommen tritt am hundertachtzigsten Tag nach der Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(5) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach der in Absatz 4 genannten Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Übereinkommen am hundertachtzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
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* Entsprechend dem, in ihrer vierundvierzigsten Sitzung gefassten Beschluß der Arbeitsgruppe Straßenverkehr, das Ende des Zeitraumes, innerhalb welches das AETR zur Unterzeichnung aufliegt, vom 31. Dezember 1970 auf den 31. März 1971 zu verschieben.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10008338
Dokumentnummer
NOR40083785
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