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§ 5 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

§ 5

Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.

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