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§ 45 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

7. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft

§ 45

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

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