vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1974

§ 33

(1) Der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat mit einem von der zuständigen Arbeiterkammer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.

(2) Im übrigen gilt § 31 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)