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§ 46 BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Allgemeine Intervention

§ 46

Der Jugendvertrauensrat ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes betreffen, beim Betriebsrat (Betriebsausschuß) und, sofern ein solcher nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.

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