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§ 40 BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern des Jugendvertrauensrates

§ 40

Die jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des Jugendvertrauensrates vorbringen.

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