vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Abschnitt 5

Zentralbetriebsrat Konstituierung

§ 29

(1) Für die Konstituierung des Zentralbetriebsrates gelten § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß.

(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekannt zu geben hat, die für den Anschlag oder eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)