Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates
§ 13
(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.
(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
- 1. die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung eines Funktionärs beschließt;
- 2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
- 3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.
(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.
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