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§ 15f AufsichtsratsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Abweichendes Verfahren

§ 15f.

Die Entsendung kann abweichend von dem Verfahren gemäß § 15c Abs. 1 bis 4 erfolgen, sofern der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) einen entsprechenden einhelligen Beschluss fasst und dabei der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 15a Abs. 2 gewahrt wird. Dies gilt auch für die Abberufung und Neuentsendung von Arbeitnehmervertretern, sofern der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebssausschuss) nicht einhellig einen anders lautenden Beschluss fasst oder im Beschluss anderes festgelegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR40198919

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