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§ 64g BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Vorbereitung der Wahl

§ 64g.

(1) Der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Jugendvertrauensrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Jugendvertrauensrats zu übermitteln und die Zahl der bei der letzten Jugendvertrauensratswahl wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer bekanntzugeben.

(2) Die gemäß Abs. 1 übermittelten Listen bilden die Wählerliste.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 64f) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Tag und der Ort der Wahl sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen bestellten Jugendvertrauensräte schriftlich bekanntzugeben; diese haben den Wahltag und den Wahlort den Mitgliedern der Jugendvertrauensräte zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096944

alte Dokumentnummer

N6197420657L

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