Aktives und passives Wahlrecht
§ 64d.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 64g Abs. 3) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096941
alte Dokumentnummer
N6197420654L
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