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§ 64d BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Aktives und passives Wahlrecht

§ 64d.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 64g Abs. 3) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096941

alte Dokumentnummer

N6197420654L

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