vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 64a BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

5. ABSCHNITT

Zentraljugendvertrauensrat Errichtung von Zentraljugendvertrauensräten

§ 64a.

Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 49 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096938

alte Dokumentnummer

N6197420651L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)