Einheitlicher Stimmzettel
§ 59a.
Auf die Erstellung des Stimmzettels ist § 21a mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs. 2 nach Gruppen gesonderte Stimmzettel aufzulegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096932
alte Dokumentnummer
N6197420645L
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