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§ 55 BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Passives Wahlrecht

§ 55.

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

  1. 1. am Tag der Wahlausschreibung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  2. 2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 471/1992

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR40138866

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