Passives Wahlrecht
§ 55.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die
- 1. am Tag der Wahlausschreibung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind.
Schlagworte
BGBl. Nr. 471/1992
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR40138866
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)