Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
§ 51.
(1) In den Jugendvertrauensrat sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, zu wählen in Betrieben mit
5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern ein Jugendvertreter;
11 bis 30 jugendlichen Arbeitnehmern 2 Mitglieder;
31 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern 4 Mitglieder;
101 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern 6 Mitglieder;
301 bis 400 jugendlichen Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
401 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern 8 Mitglieder;
501 bis 600 jugendlichen Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
601 bis 700 jugendlichen Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
701 bis 800 jugendlichen Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
801 bis 900 jugendlichen Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
901 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern 13 Mitglieder;
1001 bis 1500 jugendlichen Arbeitnehmern 14 Mitglieder;
1501 bis 2000 jugendlichen Arbeitnehmern 15 Mitglieder;
für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll gerechnet werden.
(2) In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer angehören, sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates von den jugendlichen Arbeitnehmern jeder Gruppe getrennt zu wählen. Die Zahl der von jeder Gruppe zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus der getrennten Anwendung der Zahlengrenzen des Abs. 1 auf die Zahl der jugendlichen Gruppenangehörigen. In diesem Fall setzt sich der Jugendvertrauensrat aus der Gesamtheit der von den beiden Gruppen gewählten Mitglieder zusammen.
(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. § 30 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096923
alte Dokumentnummer
N6197420636L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)