Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
§ 43.
Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen. Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. § 13 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096909
alte Dokumentnummer
N6197420622L
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