Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Aktives und passives Wahlrecht
§ 40.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 45) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096906
alte Dokumentnummer
N6197420619L
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