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§ 28 BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.

§ 28.

(1) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt.

(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, für welche Vorschlagsliste er sich entscheidet; auf den anderen Listen wird er nach Abgabe seiner Erklärung gestrichen. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(3) Erscheint ein Wahlwerber, der gleichzeitig auf einen Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates einer anderen Arbeitnehmergruppe des Betriebes gewählt wurde, als gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, für welche Arbeitnehmergruppe er sich entscheidet. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(4) Erscheint ein Wahlwerber, der Mitglied des Betriebsrates einer anderen Arbeitnehmergruppe des Betriebes ist, auf einen Wahlvorschlag als gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, ob er das Mandat annimmt. Nimmt er das Mandat an, so erlischt seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat der anderen Arbeitnehmergruppe.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096894

alte Dokumentnummer

N6197420607L

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