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§ 16 BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1990

Wahltermin

§ 16.

(1) Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß die Ermittlung des Wahlergebnisses spätestens vier Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes abgeschlossen ist.

(2) Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu entscheiden, ob die Wahl an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden soll und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096881

alte Dokumentnummer

N6197420594L

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