vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.

§ 10.

(1) In neu errichteten Betrieben hat die Betriebs(Gruppen)versammlung binnen vier Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes den Wahlvorstand für die erstmalige Wahl eines Betriebsrates zu wählen.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt werden. Die Wahl des Wahlvorstandes ist aber so rechtzeitig vorzunehmen, daß der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann.

(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096876

alte Dokumentnummer

N6197420589L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)