Anlage 7
(Zu § 47 der Verordnung)
Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtung
in der Zentralbetriebsratswahl
- 1. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.
- 2. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.
- 3. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.
- Die kleinste Stimmenzahl, die ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das Stimmgewicht aller gleichgewichtigen Stimmzettel 15 – 1 = 14.
- Es können daher Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates
A 2 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 10 Einzelstimmen
B 4 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 8 Einzelstimmen
C 1 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 1 Einzelstimmen
- abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR40138882
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