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§ 257 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2006

Anwendbarkeit der Bestimmungen des VI. Teiles

§ 257.

(1) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VI. Teiles mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften die beteiligten juristischen Personen, an die Stelle der Europäischen Gesellschaft die Europäische Genossenschaft und an die Stelle des SE-Betriebsrates der SCE-Betriebsrat tritt.

(2) § 215 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums

  1. 1. im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß § 254 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung,
  2. 2. im Fall einer gemäß § 254 Abs. 3 gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird,

    zu erfolgen hat.

(3) § 221 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Abschluss einer Vereinbarung, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zur Folge hat, nur dann der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen des besonderen Verhandlungsgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, bedarf, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die gemäß § 254 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 3 gegründet werden soll, auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt.

(4) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 3. Hauptstückes des VI. Teiles über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kommen im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die gemäß § 254 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 3 gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung, wenn

  1. 1. in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt oder
  2. 2. in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.

(5) § 252 Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 110 auch auf jene Europäischen Genossenschaften Anwendung findet, die gemäß § 254 den Bestimmungen des VII. Teiles nicht unterliegen.

(6) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen des VII. Teiles nicht unterliegt, ins Inland verlegt, so ist den Arbeitnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.

(7) Auf die nach den Bestimmungen dieses Teiles in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Arbeitnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn die Arbeitnehmervertreter werden gemäß § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes, BGBl. I Nr. 104/2006, zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40078760

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