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§ 253 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2004

Strafbestimmungen

§ 253.

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 213 Z 1 und 2, 215 Abs. 3, 216 Abs. 5, 219 Abs. 1 und 4, 225 Abs. 2, 227 Abs. 3, 228 Abs. 3, 231 Abs. 2, 235 Abs. 1, 250 Abs. 1 und 252 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

  1. 1. der §§ 213 Z 1 und 2, 215 Abs. 3, 216 Abs. 5, 219 Abs. 1, 227 Abs. 3, 228 Abs. 3, 235 Abs. 1 und 252 Abs. 4 die in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Gesellschaft bestehenden Arbeitnehmervertretungen;
  2. 2. der §§ 219 Abs. 4 und 225 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium;
  3. 3. des § 231 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 231 Abs. 1 zuständige Arbeitnehmervertretung;
  4. 4. des § 250 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft

    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

Schlagworte

Leitungsorgan, BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40053906

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