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§ 100 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall

§ 100.

Entgelte der in § 96 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art für einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber und Arbeitnehmer eine Einigung nicht zustandekommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097074

alte Dokumentnummer

N6197422986L

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