§ 3.
Einer juristischen Person des privaten Rechts dürfen überdies Förderungsmittel nur gewährt werden, wenn
- 1. ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
- 2. sie in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine Beratungstätigkeit im Sinne des § 2 zum Ziel hat,
- 3. sie gemäß ihren satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht und
- 4. deren ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Gesetzesnummer
10008327
Dokumentnummer
NOR12097215
alte Dokumentnummer
N6197427767L
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