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Artikel 3 Soziale Sicherheit (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

TEIL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankenversicherung

Artikel 3

Scheidet eine Person aus der Krankenversicherung des CERN aus, so werden im Falle einer Selbstversicherung in der österreichischen Krankenversicherung nach dem ASVG für den Beginn dieser Versicherung und die Erfüllung einer Wartezeit auch die in der Krankenversicherung des CERN zurückgelegten Zeiten so berücksichtigt, als hätte während dieser Zeiten Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach dem ASVG bestanden.

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