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§ 44 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2004

Arbeiten mit Leichten Tauchergeräten

§ 44

(1) Für Arbeiten mit Leichten Tauchergeräten gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Hauptstückes sinngemäß.

(2) Für jeden Tauchereinsatz dürfen nur volle Druckluftflaschen verwendet werden.

(3) Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm von der Signalperson oder durch eine Einrichtung angezeigt wird, daß nur mehr die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige Atemgasmenge einschließlich der Reserve zur Verfügung steht. Ferner muß er auftauchen, wenn es ihm nicht gelingt, in die Maske eingedrungenes Wasser durch das Entleerungsventil auszustoßen.

(4) Zu Arbeiten mit Leichten Tauchergeräten dürfen nur Arbeitnehmer verwendet werden, die schwimmen können. Bei solchen Arbeiten ist besonders darauf zu achten, daß eine Unterkühlung des Tauchers vermieden wird.

(5) Autonome Leichte Tauchergeräte dürfen nur zu Arbeiten verwendet werden, bei denen nicht zu erwarten ist, daß sich der Taucher unter Wasser verfängt.

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