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§ 41 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

  • 01.1.1995 (BGBl. Nr. 450/1994)
  • 01.1.1995 (BGBl. Nr. 450/1994)

3. ABSCHNITT

Taucherarbeiten mit schlauchlosen Helmtauchergeräten Schlauchlose Helmtauchergeräte

§ 41

(1) Es dürfen nur schlauchlose Helmtauchergeräte mit Druckluftversorgung oder Kreislaufgeräte mit konstanter Druckluft- und Sauerstoffdosierung verwendet werden. Die Mischung von Druckluft und Sauerstoff muß automatisch erfolgen. Andere Atemgasgemische dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung für den Einzelfall verwendet werden. Schlauchlose Helmtauchergeräte müssen mit einem Manometer ausgerüstet sein.

(2) Vor jedem Abstieg ist bei Kreislaufgeräten eine neue Regenerationspatrone einzusetzen; dies ist nicht erforderlich, wenn der Taucher nur wenige Minuten auftaucht und den Taucheranzug nicht ablegt, sofern bei der weiteren Taucherarbeit die zulässige Einsatzdauer der Patrone nicht überschritten wird.

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