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§ 28 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

  • 01.1.1995 (BGBl. Nr. 450/1994)
  • 01.1.1995 (BGBl. Nr. 450/1994)

Ausrüstung

§ 28

(1) Für Taucherarbeiten dürfen nur Geräte, Hilfsmittel und Bekleidungsstücke verwendet werden, die für die Arbeiten geeignet sind und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

(2) Eine mit Taucherarbeiten vertraute Person hat sich täglich, bevor die Geräte, Hilfsmittel und Bekleidungsstücke in Verwendung genommen werden, von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich bei der Taucherarbeit Mängel gezeigt haben oder solche vermutet werden. Ferner ist die Ausrüstung mindestens einmal jährlich durch eine geeignete und verläßliche Person, die die hiefür notwendigen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, auf ordnungsgemäßen Zustand und ebensolche Funktion zu untersuchen. Bei Leichten Tauchergeräten sind diese Untersuchungen jedoch mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Darüber hinaus ist der Lungenautomat mindestens einmal jährlich durch den Hersteller oder eine sonstige, in fachlicher Hinsicht befähigte Person prüfen zu lassen. Über diese Untersuchungen und Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(3) Soweit auf Grund des § 26 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die Zulassung von Tauchergeräten durch Verordnung vorgeschrieben ist, dürfen nur zugelassene Geräte verwendet werden.

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