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§ 15 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

  • 01.1.1995 (BGBl. Nr. 450/1994)
  • 01.1.1995 (BGBl. Nr. 450/1994)

Beleuchtung

§ 15

Arbeitskammern einschließlich der Schächte und Stollen für das Ein- und Ausfahren sowie das Innere der Schleusen und Rekompressionskammern sind ausreichend elektrisch zu beleuchten. Eine Notbeleuchtungsanlage muß vorhanden sein, die sich bei Ausfall der normalen Beleuchtung selbsttätig einschaltet.

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