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§ 11 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2004

2. ABSCHNITT

Anforderungen an Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel Arbeitskammern

§ 11

(1) Arbeitskammern müssen nach Möglichkeit so hoch sein, daß die Arbeitnehmer während der Arbeiten aufrecht stehen können; Maschinen und Geräte müssen ordnungsgemäß bedient werden können.

(2) Beim Vortrieb von Tunneln unterhalb von Gewässern müssen die nach den örtlichen Verhältnissen notwendigen Maßnahmen getroffen werden, die es ermöglichen, daß sich Personen bei Wassereinbrüchen retten können.

(3) Die Lufttemperatur in Arbeitskammern darf betriebsmäßig nicht unter 10 ºC und nicht über 25 ºC betragen. Für das Abblasen von Luft muß eine Einrichtung vorhanden sein.

(4) Arbeitskammern sind sauber zu halten. Es ist eine zumindest durch Blenden gegen die Arbeitskammer abgeschirmte Abortanlage aufzustellen, die mindestens aus einem Abortkübel mit Deckel und geruchsbindenden Stoffen besteht. Jede Verunreinigung der Arbeitskammer durch Verrichten der Notdurft außerhalb der Abortanlage ist verboten.

(5) Eine nach Geschlecht getrennte Benutzung der Abortanlage muss sichergestellt sein.

(6) In jeder Arbeitskammer müssen die notwendigen Mittel für erste Hilfeleistung in hygienisch einwandfreiem Zustand sowie geeignete Einrichtungen für die Beförderung von Verletzten oder Erkrankten aus der Kammer bereitgehalten werden. Ferner müssen mindestens zwei Feuerlöschgeräte vorhanden sein, die auch unter dem höchsten Druck in der Kammer funktionsfähig und auch sonst geeignet sind. Bei einem Überdruck in der Arbeitskammer von mehr als 1,1 kp/cm2 muß für den Fall eines Brandes für jeden in der Arbeitskammer Beschäftigten ein Atemfilter-Fluchtgerät zur Verfügung stehen.

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