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§ 6 SUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Fortbezug der Sonderunterstützung

§ 6

Arbeitslosen, die Sonderunterstützung bereits bezogen haben, ist auf Antrag der Fortbezug der Sonderunterstützung zu gewähren, sofern nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer im § 4 genannten Pension erfüllt sind.

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