Zusatzurlaub für Schichtarbeit
§ 4b.
Arbeitnehmer, die
- 1. in Dreischichtarbeit oder
- 2. in Zweischichtformen oder –einteilungen, die im Schichtturnus eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorsehen,
tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (§ 4 Abs. 1) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. § 4a gilt sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)