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§ 13f BUAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

§ 13f.

Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Der Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist an diese zu richten. Eine über drei Monatsentgelte hinausgehende Abfertigungsleistung kann in monatlich im voraus zahlbaren Teilbeträgen in der Höhe von mindestens einem Monatsentgelt abgestattet werden.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 618/1987; Art. III, BGBl. Nr. 835/1992

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40194416

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