§ 13f.
Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Der Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist an diese zu richten. Eine über drei Monatsentgelte hinausgehende Abfertigungsleistung kann in monatlich im voraus zahlbaren Teilbeträgen in der Höhe von mindestens einem Monatsentgelt abgestattet werden.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 618/1987; Art. III, BGBl. Nr. 835/1992
Schlagworte
Urlaubskasse
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40194416
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