ÜR: Art. VI Abs. 9, BGBl. Nr. 687/1991
Hilfeleistungen
§ 2.
Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
- 1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
- 2. Heilfürsorge
- a) ärztliche Hilfe,
- b) Heilmittel,
- c) Heilbehelfe,
- d) Anstaltspflege,
- e) Zahnbehandlung,
- f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
- 2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
- 3. orthopädische Versorgung
- a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
- b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
- c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
- d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
- e) notwendige Reise- und Transportkosten;
- 4. medizinische Rehabilitation
- a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
- b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
- c) notwendige Reise- und Transportkosten;
- 5. berufliche Rehabilitation
- a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
- b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
- c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
- 6. soziale Rehabilitation
- a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
- b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
- 7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
- 8. Ersatz der Bestattungskosten;
- 9. einkommensabhängige Zusatzleistung;
- 10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
ÜR: Art. VI Abs. 9, BGBl. Nr. 687/1991
Schlagworte
Verdienstentgang, Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
10008273
Dokumentnummer
NOR40170135
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